Kapitalausstattung
Eine EWIV darf sich nicht öffentlich an den Kapitalmarkt wenden. Eine EWIV muss nicht zwingend mit Kapital ausgestattet sein. Es steht ihren Mitgliedern frei, sich anderer Finanzierungsmethoden zu bedienen. Üblich sind zum Beispiel Mitgliederbeiträge zur Finanzierung der EWIV.
Rechnungslegung
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen.
Bei uns durch die Unionssatzung geregelt – sind als eine „nicht wirtschaftliche Organisation“ eingetragen und haben daher bis dato noch nie irgendetwas mit dem Finanzamt zu tun gehabt, die Buchführung und Abschluss ist durch § 7 Jahresabschluss geregelt.
Gewinnverteilung
Die EWIV hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen. Ihre Tätigkeit muss im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder stehen und darf nur die Hilfstätigkeit hierzu bilden. Die Gewinne einer EWIV sind auf die Mitglieder nach dem im Gründungsvertrag vorgesehenen Verhältnis oder, falls dieser hierüber nichts bestimmt, zu gleichen Teilen aufzuteilen und von jedem Mitglied direkt zu versteuern. Es können jedoch auch Rücklagen gebildet werden (u. U. auch steuerfrei), z. B. für voraussichtliche Ausgaben für Verwaltung oder laufende bzw. zukünftige Projekte.
Fachliteratur: Ausschluss der eigenen Gewinnrealisierung gemäß Art. 3 (1) EWIV-VO. In diesem und dem folgenden Abschnitt sollen die Besonderheiten der EWIV im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen kurz dargestellt werden.
Ein wesentlicher Grundsatz der EWIV besteht gemäß Art. 3 (1) EWIV-VO darin, diese Gesellschaftsform darf nicht den Zweck einer eigenen Gewinnerzielung verfolgen. Dies sollte aber nicht mit einem generellen Verbot gleichgesetzt werden, denn ein solches besteht nicht. Eine gelegentliche Erzielung von Gewinnen widerspricht nach Erachtens der Verfasserin nicht dem Grundprinzip der EWIV, da zum Beispiel in Art. 21 EWIV- VO die Frage der Gewinnzuordnung geregelt wird. Der Ausschluss einer Gewinnrealisierung soll nur den Unternehmensgegenstand ,,Kooperation” verdeutlichen. In Art. 40 der EWIV- VO ist weiterhin festgelegt, eventuelle Gewinne oder Verluste aus der Tätigkeit der EWIV werden nur bei deren Mitgliedern besteuert.
Dies verdeutlicht noch einmal, eine Gewinnerzielung kann nicht ausgeschlossen sein, sondern es soll nur den reinen Gewinnerzielungszweck einer EWIV vermeiden. Auch die Literatur schließt sich dieser Auffassung an, da die Betonung des Verbotes bei den Worten ,,für sich selbst” liegt. Demnach wäre eine Gewinnerzielung zugunsten der Mitglieder zulässig, soweit sie der Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Mitglieder dient.
Das Gewinnerzielungsverbot der EWIV ist jedoch nur dahingehend zu deuten und wurde auch lediglich als praktische sowie notwendige Barriere geschaffen, um die Vereinigung von einer gewinn-strebenden Gesellschaft abzugrenzen.
Bei uns als „gemeinnützige Sonderform“ auch durch die Unionssatzung wie folgt geregelt:
• §18 Eingruppierung/Entgelt (folgende)
Besteuerung
Eventuelle Gewinne oder Verluste einer EWIV werden, wie bei jeder anderen Personengesellschaft, gesondert festgestellt und ihren Mitgliedern direkt zugerechnet. Die EWIV ist Unternehmerin in der (Umsatzsteuer) sowie Arbeitgeberin in der (Lohnsteuer). Für die Gewerbesteuer haften die Mitglieder einer EWIV gesamtschuldnerisch (§ 5 Satz 4 GewStG). Im Normalfall entsteht jedoch kein Gewinn, da die EWIV im Normalfall ein Zweckzusammenschluss ist und keine eigene Gewinnerzielungsabsicht hat. Die eventuelle Bildung von Rücklagen ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) (lt. HGB) bzw. nach den nationalen Steuergesetzen (EStG, KStG) zu beurteilen, ebenso wie die Rechnungslegung bzw. die Beurteilung über die Zulässigkeit von Betriebsausgaben. Diesbezüglich verhält sich eine EWIV wie jedes andere Unternehmen.
Bei uns durch die Unionssatzung wie folgt geregelt:
• §7 Jahressabschluss (folgende)
Haftung der Mitglieder
Als Gegenleistung für die vertragliche Freiheit, welche die Grundlage der EWIV darstellt, und für den Umstand, dass die Mitglieder kein Pflichtkapital zur Verfügung stellen müssen, haften die Mitglieder der Vereinigung unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten, Art. 24 Verordnung (EWG) Nr. 2137/85. Dies in einer sog.”Subsidiärhaftung”, d. h. erst haftet die EWIV als solche (die ja auch z. B. Stammkapital ansammeln kann, bzw. mit ihrem eigenen Vermögen), dann erst die Mitglieder. Die Haftung kann aber auch vertraglich limitiert werden (hiervon machen insbesondere einige Forschungs-EWIVs aus dem Bereich von Universitäten Gebrauch); die Eintragung einer „EWIV mit beschränkter Haftung“ (die es ursprünglich in Deutschland einige Male gab) ist jedoch EU-rechtlich unzulässig.
Bei uns ist eine Haftung der Mitglieder ausgeschlossen – denn – unsere Union der Senatoren darf nur die tatsächlich vorhandenen Finanzmittel nutzen und darf keine Verbindlichkeiten (Schulden) bilden (machen).
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen der EWIV finden sich in
der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 (EWIV) – ABl. EG Nr. L 199, S. 1[5]
dem EWIV-Ausführungsgesetz.
BMF-Schreiben vom 15.11.1988- IV C5- S1316 67/88
Grundlage für eine Europäische Wirtschafts- und Interessenvereinigung für Deutschland ist das deutsche EWIV-Ausführungsgesetz vom 22. April 1982. Hier wird in § 1 explizit geregelt, dass die Ausführungsbestimmungen nur gelten, soweit nicht die Verordnung der EWG gilt. Es muss deshalb das EWIV-Ausführungsgesetz wie auch das BMF-Schreiben berücksichtigt werden.
Im Übrigen sind in Deutschland ggfs. die für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Durch entsprechende Statutengestaltung kann man den Rückgriff auf oHG-Recht (deutsches HGB, BGB) minimalisieren. Aufgrund der Normenhierarchie stellt die EWIV-Verordnung der EWIV gegenüber den deutschen Ausführungsbestimmungen höherrangiges Recht dar.
Bei uns durch den Gründungsvertrag / Unionssatzung, deren Grundlage die Artikel der oben genannten Verordnung (EWG Nr. 2137/85 EWIV) des Ministerrates sind.
Bezeichnung und Kurzform
Im Gegensatz zur Societas Europaea (SE) und zur Societas Cooperativa Europaea (SCE) hat die Rechtsform der EWIV keine sprachunabhängige Bezeichnung und Kurzform. Sie entstand als erste transnationale Rechtsform in der EU im Jahr 1985 nach 15 Jahren Diskussion.
Die Bezeichnungen und Kurzformen für die EWIV in den Amtssprachen der Europäischen Union lauten:
bulgarisch Европейско обединение по икономически интереси (ЕОИИ)
dänisch Europæisk økonomisk firmagruppe (EØFG)
deutsch Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
englisch European Economic Interest Grouping (EEIG)
estnisch Euroopa majandushuvigrupp (EMHG)
finnisch Eurooppalainen taloudellinen etuyhtymä (ETEY)
französisch Groupement européen d’intérêt économique (GEIE)
griechisch Ευρωπαϊκός Όμιλος Οικονομικού Σκοπού (ΕΟΟΣ)
irisch Grupail Eorpach um Leas Eacnamaioch (GELE)
italienisch Gruppo europeo di interesse economico (GEIE)
lettisch Eiropas Ekonomisko interešu grupa (EEIG)
litauisch Europos ekonominių interesų grupė (EEIG)
maltesisch Grupp Ewropew ta’ Interess Ekonomiku (GEIE)
niederländisch Europees economisch samenwerkingsverband (EESV)
polnisch Europejskie zgrupowanie interesów gospodarczych (EZIG)
portugiesisch Agrupamento europeu de interesse económico (AEIE)
rumänisch Grup European de Interes Economic (GEIE)
schwedisch Europeisk ekonomisk intressegruppering (EEIG)
slowakisch Európske zoskupenie hospodárskych záujmov (EZHZ)
slowenisch Evropsko gospodarsko interesno združenje (EGIZ)
spanisch Agrupación europea de interés económico (AEIE)
tschechisch Evropské hospodářské zájmové sdružení (EHZS)
ungarisch Európai Gazdasági Egyesülés (EGE)
türkisch Avrupa ekonomik menfaat örgütü
Beispiele der bekanntesten EWIV
der Fernsehsender ARTE GEIE mit Sitz in Straßburg
die EPOA – European Public Organisations Association EWIV mit Sitz in Moormerland
Europäische Mittelstandsvereinigung EMI EWIV mit Sitz in Schwerin
Organisation of European Cancer Institutes (OECI) EEIG mit Sitz in Brüssel
Groupement Européen des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs (GESAC) GEIE mit Sitz in Brüssel
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung der Senatoren mit Sitz in Friedeburg und Luxemburg, www.eu-senator.eu
Institut für Europäische Wirtschaftsförderung mit Sitz in Zeven, Norddeutschland
SD ADMIN EWIV für regionale und kommunale Wirtschaftsentwicklung